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BayernRasen
Roderich Graf von Beust
Unterhandenzhofen 3
85247 Schwabhausen
Tel 0 81 38 / 69 75 50
Fax 0 81 38 / 69 75 51
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ALLGEMEINE LIEFERUNGS-, ZAHLUNGS- UND VERMIETBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
- Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die
Lieferung von Waren und die Vermietung von Gerätschaften durch den Verkäufer
bzw. Vermieter, sie gelten in laufender und auch künftiger
Geschäftsverbindung.
- Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen von Käufern sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer
bzw. Vermieter schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot/Annahme
- Angebote sind freibleibend.
Die in EURO ausgezeichneten oder durch Preisliste bekannt gegebenen Preise
verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, ab Sitz des Verkäufers.
- Die Bestellung gilt als vom Verkäufer angenommen, wenn er ihr nicht innerhalb einer Frist von einer Woche
schriftlich widerspricht bzw. die Lieferung ausgeführt ist.
- Bestellungen müssen bis 24 Stunden vor dem gewünschten Liefertermin dem Verkäufer vorliegen. Abweichungen
hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 3 Stornierungen
- Es besteht seitens des Verkäufers keine Bindung an vereinbarte Liefertermine, wenn dem Verkäufer auf
Grund schlechten Wetters oder technischer Schwierigkeiten das Bereitstellen
des Fertigrasens oder anderer verderblicher Produkte unmöglich ist. Jegliche
Haftung des Verkäufers für Kosten und Schäden aus einer etwa erforderlich
werdenden Stornierung ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist bemüht,
Stornierungen dem Käufer so früh wie möglich mitzuteilen.
- Stornierungen des Käufers müssen dem Verkäufer bis 18.00 Uhr des Tages, der dem vereinbarten
Liefertermin vorangeht, schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten kann der
Verkäufer bei bereits erfolgter Bereitstellung der Ware, bei der es sich um
ein verderbliches Produkt handelt, den vollen Kaufpreis verlangen.
§ 4 Lieferung/Abnahme
- Lieferungen gelten als erfolgt, wenn der Käufer die Ware am Sitz der Verkäuferin rügelos
entgegengenommen hat oder auf Verlangen des Käufers die Übergabe an eine von
ihm zur Abholung beauftragte Person oder einen Spediteur erfolgt ist.
- Der Verkäufer verlädt ausschließlich verpackten Fertigrasen auf dafür von ihm bereitgestellten
Paletten. Eine Verladung einzelner Rollen ist Sache des Käufers. Die Sicherung
der Ware auf Transportmitteln sowie die Einhaltung von Beladungsvorschriften
ist ausschließlich Sache des Käufers bzw. des Fahrzeugführers. Für Schäden,
welche durch das Verlieren von Ware oder als Folge einer Überladung eines
Transportfahrzeuges entstehen, besteht seitens des Verkäufers ebenso wenig
eine Haftung, wie für Schäden an den gelieferten Waren selbst oder an Sachen
oder an Personen, die anläßlich des Transports entstehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund.
§ 5 Versand
- Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers bzw.
Mieters, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert.
Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Der
Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besonderen
Anweisungen erteilt hat.
- Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Warenlieferung durch den Verkäufer oder eine von ihm beauftragte
Spedition, kann der Verkäufer grundsätzlich Vorausbezahlung verlangen. Die
Regelungen des § 5 können schriftlich vereinbart werden.
§ 6 Preis und Zahlungsbedingungen
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielverkäufe
bedürfen der Vereinbarung sowie der Einrichtung eines Kontokorrentkontos beim
Verkäufer. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, 8 % Zinsen p.a. sowie ihm
entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Werden dem Verkäufer während einer
laufenden Geschäftsbeziehung Umstände bekannt, die Bedenken hinsichtlich der
Kreditwürdigkeit eines Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, bezahlt
insbesondere ein Käufer eine von mehreren Lieferungen nicht pünktlich, so ist
der Verkäufer ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, weitere Lieferungen
ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorauszahlung zu verlangen. Dazu genügt
eine Anzeige seitens des Verkäufers vor Lieferung.
§ 7 Verpackung
- Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Vom Verkäufer verwandte
Euro-Paletten sind vom Käufer käuflich zu erwerben. Dem Käufer steht es frei,
mit gleichwertigen Euro-Paletten zu tauschen.
§ 8 Mängelrügen
- Der Käufer, der Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren, und der Käufer, der kein
Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
unverzüglich nach Lieferung, spätestens jedoch nach Ablauf von 8 Stunden,
schriftlich zu rügen. Spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.
- Der Verkäufer haftet auch bei rechtzeitiger Mängelrüge für Schäden jeglicher Art mit keiner höheren Summe als es dem anteiligen Rechnungsbetrag über die gelieferte Ware entspricht. Für
die Entwicklung des Fertigrasens oder anderer verderblicher Waren wird
ausdrücklich keine Garantie übernommen, ebenso wenig für die Auswirkungen von
von den Käufern oder Dritten zur Anwendung gebrachter Pflanzenschutz- oder
Düngemitteln. Ferner stellt das Auftreten jeglicher Art von Pilzen und
Krankheiten in gelieferten verderblichen Waren keinen Mangel dar, da
Pilzsporen und Viren mobil und deren Auftreten und Entwicklung von äußeren
Einflüssen abhängig und damit für den Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
Auch stellt das Auftreten von poa annua (1-jährige Rispe) und anderen
Ungräsern sowie Kräutern in geliefertem Fertigrasen keinen Mangel dar, da auch
deren Auftreten und Entwicklung von äußeren Einflüssen (z. B. Samen im
Unterboden, Zuflug der Samen) abhängig und damit durch den Verkäufer nicht
kontrollierbar sind.
- Zugesicherte Eigenschaften i. S. v. § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
- Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware ist der Verkäufer zur
Ersatzlieferung berechtigt. Ist er zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht
in der Lage, insbesondere, verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise
die Ersatzlieferung fehl (s. auch § 3), so ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der
Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstigen Vermögensschaden des Käufers. Der Haftungsausschluß gilt auch
für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen (Spediteur) des Verkäufers.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller
wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gem. dem §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
§ 10 Mietbedingungen
- Grundlage für die Mietberechnung ist die jeweils gültige Staffelmietpreisliste. Dazu kommt ggf.
eine anteilige Versicherungsprämie. Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die
normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden unabhängig von der
Nutzungsdauer zugrundegelegt. Bei Überschreitung dieser Schichtzeit wird für
jede weitere Stunde 1/8 des Tagessatzes berechnet. Bei verspäteter Rückgabe
des Mietgegenstandes wird je angefangenen Tag die Tagesmiete erneut fällig.
Miete und Nebenkosten sind im voraus zu zahlen, wenn nichts anderen
schriftlich vereinbart ist.
- Der Mietgegenstand wird dem Mieter in vollgetanktem Zustand übergeben. Er ist in diesem Zustand dem
Vermieter zurückzuüberlassen.
- Probelauf und Einweisung erfolgen bei der Übergabe durch den Vermieter. Der Mieter hat den
Mietgegenstand bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und
ggf. sofort zu rügen. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind
unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf
seine Kosten beseitigt. Dem Mieter ist es untersagt, selbst Reparaturen an
Mietgegenständen durchzuführen. Ein Mietminderungsrecht steht dem Mieter nicht
zu. Im Falle begründeter Mängel ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet,
die Mängel auf seine Kosten zu beheben. Die Mietzeit verlängert sich um den
Zeitraum zwischen Anzeige des Mangels bis zu seiner Beseitigung. Über
Mietminderungsansprüche bei anerkannten Mängeln hinaus und soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Mieters -
egal aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Insbesondere haftet der
Vermieter nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Mieters.
- Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tage den Mietgegenstand nicht bis
11.00 Uhr ab, ist der Vermieter zu anderweitiger Vermietung berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand durch fach- und sachgerechte Wartung und Benutzung im
betriebsfähigen Zustand zu halten. Die Betriebsanleitung ist vor
Inbetriebnahme zu lesen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
- Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind ausschließlich durch den Vermieter vorzunehmen.
Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters.
§ 11 Aufrechnung
- Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 12 Erfüllungsstand/Gerichtsort
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Käufer bzw. Mieter Vollkaufmann ist, Dachau/München. Der
Verkäufer bzw. Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem
Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
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